Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.

Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbaren Vergütung zu verlangen.

Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

1.4 Der Designer überträgt dem Autraggeber die für den jeweiligen Zweck erfoderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der
schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Dem Designer verbleiben die Zustimmungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz. Insbesondere kann die über den vereinbarten Rahmen hinausgehende Weiterübertragung ausschließlicher oder einfacher Nutzungsrechte an Dritte nur mit seiner Einwilligung erfolgen.

1.5 Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz.

Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis gelten zu machen, bleibt unberührt.

1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2. Vergütung

2.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.

Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage desTarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütung sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.3 Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

2.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist.

3. Fälligkeit der Vergütung

3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.

Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

3.2 Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 5% für Verbrauchergeschäfte bzw. 8% für Handelsgeschäfte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Tarifvertrag für Design-Leistunen SDSt/AGD gesondert berechnet.

4.2 Der Designer ist berechtigt, die zur Autragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 An Entwürfen, Fotografien und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

5.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

5.4 Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.

Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.

6.2 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Bei wertvollen Stücken ist ihm eine angemessene Anzahl zu überlassen. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

7. Haftung

7.1 Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch im überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

7.2 Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

7.3 Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

7.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichungen entfällt jede Haftung des Designers.

7.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.

7.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Autraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat der die Mehrkosten zu tragen.

Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8.3 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist.

Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9. Schlußbestimmungen

9.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.

9.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Vertragsgestaltung

70verein§1 Vertragsgestaltung

(1) Für das Vertragsverhältnis mit dem Designer gelten

A) die Allgemeinen Vertragsgrundlagen des Designers oder des Unternehmens, sowie die formularmäßig verwendeten Vertragsgrundlagen unter den in Abs. 3 genannten Voraussetzungen;

D) die einzelvertraglichen Absprachen.

(2) Soweit die vorstehenden Vertragsgrundlagen einander widersprechen, gelten die Bestimmungen in der angegebenen Reihenfolge. Ergänzend gelten je nach Art der vereinbarten Tätigkeit die Dienst- oder Werkvertragsbestimmungen des BGB.

(3) Allgemeine Vertragsgrundlagen und einzelne Vertragsbestimmungen, die formulargemäß auf Angebots- und Bestätigungsschreiben oder auf Rechnungen abgedruckt sind, werden Vertragsbestandteil, sofern sie vorher von der Tarifvertragspartei, deren Mitglieder diese Vertragsgrundlagen und Vertragsbestimmungen verwenden, der anderen Tarifvertragspartei schriftlich bekannt gegeben worden sind.

(4) Änderungen eines schriftlichen Vertrages bedürfen der Schriftform.

§3 Grundsätze der Vertragsabwicklung

(1) Die Gestaltungsfreiheit des Designers darf durch das Vertragsverhältnis nicht eingeschränkt werden.

Der Auftraggeber kann die Abnahme der bestellten Arbeiten nur unter den in den Werkvertragsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 631 ff. BGB) genannten Voraussetzungen ablehnen.

(2) Der Autraggeber darf dem Designer nur solche Vorlagen (Fotos, Modelle, Muster etc.) überlassen, zu deren Vervielfältigung er berechtigt ist. Auf Verlangen des Designers hat der Auftraggeber seine Berechtigung nachzuweisen.

Der Auftraggeber stellt den Designer von allen Forderungen, die auf einer Verletzung dieser Verpflichtung beruhen, frei.

(3) Der Designer haftet nicht für die wettbewerbsund warenzeichenrechtliche Zulässigkeit sowie fürdie Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten.

Für die vom Auftraggeber zur Vervielfältigung freigegebenen Arbeiten entfällt jede Haftung.

§7 Berechnung der Vergütung

(1) Die Gesamtvergütung für die Leistung des Designers errechnet sich aus folgenden Teilvergütungen:

a) der Vergütung für die Anfertigung von Entwürfen und/oder Fotografien,

b) der Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten,

c) der Vergütung für die Herstellung von Reinzeichnungen zuzüglich Nebenkosten.

(2) Für die Berechnung der einzelnen Teilvergütungen sind folgende Faktoren maßgeblich:

a) Art und Umfang der von dem Designer erbrachten Leistung,

b) Nutzung dieser Leistung durch den Auftraggeber.

(3) Die Leistung des Designers besteht in der Schaffung eines Werks, das in der Regel vervielfältigt und verbreitet, also urheberrechtlich genutzt werden soll. Die Nutzungsrechte können unbeschränkt oder beschränkt übertragen werden.

Je nach Umfang der Nutzungsrechtseinräumung ist die Vergütung zu berechnen.

(4) Leistungsart und Nutzungsumfang der von dem Designer erbrachten Werke sind in den Vergütungstabellen des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt / AGD, registriert beim Bayer. Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung, Tarifregister Nr. 14 – 15066, festgelegt:

a) der Stundensatz für einen Designer mit guter Qualifikation und Erfahrung beträgt 50,- € für Satzarbeiten und 70,- € für Kreativarbeiten und ist nicht zu unterschreiten,

b) die in den Vergütungstabellen angegebenen Arbeitszeiten sind Richtwerte. Sie sind abgeleitet aus dem durchschnittlichen Zeitaufwand an Stunden bei Aufträgen üblichen Umfangs.

Bei umfangreicheren oder schwierigeren Aufgaben sind die Richtwerte in Relation zum größeren Zeitaufwand zu erhöhen,

c) die in den Vergütungstabellen ausgewiesenen Zahlen beziehen sich auf Beträge in Euro und gelten für vier unterschiedliche Nutzungsarten in vier verschiedenen Stufen.

(5) Diese vier Stufen sind folgendermaßen definiert:

I. Stufe

Stark eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten, Multiplikator 1,5:

a) räumlich beschränkt auf eine eng begrenzte Region (z. B. Foto für eine regionale Veranstaltung, Firmenzeichen für ein kleines Unternehmen);

b) und/oder zeitlich beschränkt (z. B. kleine Auflage, nur für einen kurzen Zeitraum (längstens für das Produktionsjahr);

c) und/oder inhaltlich beschränkt auf das einfacheNutzungsrecht, d. h., der Erwerber des Nutzungsrechts kann das Werk im Rahmen des vereinbarten Zwecks neben dem Urheber oder anderen Berechtigten nutzen, darf aber keine Nutzungsrechte an Dritte vergeben.

II. Stufe

Mittlere Nutzungsmöglichkeiten, Multiplikator 2,0:

a) räumlich bsechränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (z. B. Anzeige, die in deutschsprachigen Zeitungen und Zeitschriften erscheint, Signet für ein mittelständisches, im wesentlichen auf den Raum Deutschland beschränktes Unternehmen);

b) und/oder inhaltlich beschränktes ausschließliches Nutzungrecht, d. h. der Erwerber des Nutzungsrechts kann das Werk unter Ausschluß anderer Personen einschließlich des Urhebers im Rahmen des vereinbarten Zwecks umfassend nutzen, hat aber nicht das Recht, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen.

III. Stufe

Umfassende Nutzungmöglichkeit, Multiplikator 2,5:

a) räumlich (international) und zeitlich unbeschränkt für mittelgroße Unternehmen;

b) inhaltlich erhält der Erwerber das ausschließliche Nutzungsrecht, d. h. er kann das Werk unter Ausschluß aller anderen Personen einschließlich des Urhebers umfassend nutzen und Dritten Nutzungsrechte einräumen.

IV. Stufe

Umfassende Nutzungsmöglichkeit, Multiplikator 3,5:

a) räumlich (international) und zeitlich unbeschränkt für Unternehmen oder Unternehmensgruppen mit Weltgeltung, Großverbände oder Zusammenschlüsse von Unternehmen;

b) Inhaltlich wird das ausschließliche Nutzungrecht wie in der III. Stufe übertragen.

(6) Eine unentgeltliche Tätigkeit oder die kostenfreie Vorlage von Arbeiten ist unzulässig.

(7) Bei umfangreichen Gestaltungen, bei denen der Designer als Autor oder Co-Autor tätig wird, kann eine Vergütung auf Tantiemenbasis vereinbart werden.

(8) Alternativ kann auch eine prozentuale Beteiligung am Verkaufserlös vereinbart weren. Bei einer angemessen reduzierten Vergütung für die Nutzungsrechtseinräumung ist eine Umsatzbeteiligung zwischen 1,5 und 5% vom Netto-Verkaufspreis üblich.

(9) Die Einzelheiten der Berechnung sind in diesem Fall in einem schriftlichen Vertrag zwischen dem Designer und dem Auftraggeber zu regeln.

§8 Umfang der Vergütung und Sondervergütung, Entwurfsleistung und Reinzeichnung

(1) Jede anderweitige oder über den ursprünglichen vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung und nur gegen Zahlung einer entsprechenden zusätzlichen Vergütung für die Nutzungsrechtseinräumung (Copyright) zulässig. Die entsprechende zusätzliche Vergütung läßt sich wie folgt errechnen:

tatsächliche Nutzung (z. B. IV.Stufe)

abzüglich gezahlter Nutzung (z.B. I.Stufe).

(4) Vorschläge des Auftraggebers oder sonstige fördernde Maßnahmen haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung, falls nicht zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

(5) Die Reinzeichnungsarbeiten sind nicht in der Vergütung für die Entwurfsarbeiten enthalten, sondern werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Vergütung errechnet sich durch Ermittlung der tatsächlich aufgewendeten Zeit und Multiplikation
dieses Faktors mit dem Stundensatz von 70,- €.

(6) Eine Reinzeichnung liegt dann vor, wenn die reproduktions- oder druckfähige Endfassung eines Entwurfes vom Entwerfer selbst gefertigt wird.

(7) Sonderleistungen (z. B. Recherchen und Analysen, Entwicklung von produktbezogenen Designkonzeptionen; Design- und Produktberatungen; Kolorierungen und Farbstellungen; Umarbeitungen oder Änderungen von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Auftrags-und Drucküberwachungen sowie Fahrtund Besprechungszeiten etc.) sind nicht in der Vergütung für Entwurfsarbeiten enthalten.

Sie werden gesondert berechnet, und zwar nach der tatsächlichen angefallenen Zeit mal dem Stundensatz (50,- € ).

(8) Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, die Anfertigungen von Modellen und Mustern, Reproduktionen, Layoutsatz, Andruck, Requisiten und Models etc. sind vom Auftraggeber in der nachgewiesenen Höhe zu erstatten.

(9) Reisekosten und Spesen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten entstehen, können vom Designer in Rechnung gestellt werden, wenn zuvor eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen worden ist.